Parkplatz
Bild 1: Sun Living S 75 SC
Bild 2: Wohnmobil mieten in Ostrach
Bild 3: Sun Living mieten in Ostrach
Bild 4: Wohnmobil von Sun Living mieten in Ostrach
Bild 5: Wohnmobil in Ostrach online mieten
Bild 6: in Ostrach Wohnmobil mieten
Bild 7: Sun Living Wohnmobil in Ostrach mieten
Bild 8: Wohnmobil für 5 Personen in Ostrach mieten
Bild 9: Sun Living S 75 SC
Bild 10: Wohnmobil mieten in Ostrach
Bild 11: Sun Living mieten in Ostrach
Bild 12: Wohnmobil von Sun Living mieten in Ostrach
Bild 13: Wohnmobil in Ostrach online mieten
Bild 14: in Ostrach Wohnmobil mieten
Bild 15: Sun Living Wohnmobil in Ostrach mieten
Bild 16: Wohnmobil für 5 Personen in Ostrach mieten
Bild 17: Sun Living S 75 SC
88356 Ostrach

Sun Living S 75 SC

Sitzplätze
5
Schlafplätze5

Beschreibung

inklusive:
Markise, Kühlschrank mit Gefrierfach, Dusche, Fliegengitter, Verdunklungsrollo, Verlängerungskabel, CEE Adapter, Stellplatzführer, Ausgleichskeile, Fahrradträger (auf Anfrage)

Ausstattungen

  • ABS
  • Airbag Beifahrer
  • Airbag Fahrer
  • Anhängerkupplung
  • Außenspiegel elektrisch
  • Elektr. Fensterheber
  • ESP
  • Servolenkung
  • Tagfahrlicht
  • Tempomat
  • Zentralverriegelung
  • Markise
  • Rückfahrkamera
  • Navigationssystem
  • Fernseher
  • Ausstellfenster
  • Außenstauraumklappe
  • Fahrerhaustür
  • GFK-Aufbauwände
  • GFK-Dach
  • Heckgarage
  • Ambiente-Beleuchtung
  • Fahrerhaus-Verdunklungssystem
  • Fahrerhaussitze drehbar
  • Fahrersitz drehbar
  • Gasheizung
  • Klimaanlage FH manuell
  • 3-Flammkocher
  • Kühlschrank mit Frostfach
  • Cassetten-Toilette
  • Dusche separat
  • Frischwassertank
  • Warmwasser
  • Gasflaschenkasten für: 2x11 kg Fl.
  • Bluetooth Fahrerhaus
  • DAB Radio
  • Radio/Tuner
  • SAT-Anlage
  • TV
  • TV-Halter schwenkbar
  • Außensteckdose 12V / 230V / TV
  • Einparkhilfe hinten
  • Zusatzbatterie

Technische Daten

Hersteller/Baureihe Sun Living S
Aufbauart Teilintegriert
Sitze mit Gurt 5
Schlafplätze 5
Betten Einzelbett
Hubbett
Doppelbett längs
Liegeflächen Hubbett (190 x 125)
Seite (210 x 70/95)
Heck (195 x 160)
Abmessungen L 745 cm x B 232 cm x H 287 cm
techn. zul. Gesamtgewicht 3500 kg
Modelljahr 2020
Getriebe Schaltgetriebe
Leistung 88 KW / 120 PS
Umweltplakette grün
Kraftstoff Diesel
Führerscheinklasse B

Autohaus Bauknecht, Hauptstraße 4, 88356 Ostrach

 

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN FÜR DIE ANMIETUNG EINES WOHNMOBILS / WOHNWAGENS (AVB)

Sehr geehrter Kunde,

für die Anmietung eines Wohnmobils oder Wohnwagens (im folgenden Reisemobil genannt) werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen dem Vermieter des Reisemobils (nachfolgend "Vermieter" genannt) und Ihnen (nachfolgend "Mieter" genannt) zustande kommenden Vertrages.

§ 1 Vertragsgegenstand

1.    Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Reisemobil für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.

2.    Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Reisemobils. Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651a bis 651i. BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet.

3.    Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.

4.    Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.

§ 2 Mietpreise, Kilometer

1.    Es gelten die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Sondervereinbarungen sind im Mietvertrag gesondert auszuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein (siehe Rücktritt § 3)

2.    Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrückgabe berechnet. Eine Rückgabe erfolgt nur am letzten Miettag bis spätestens 10:00 Uhr. Die Übergabe eines Fahrzeuges erfolgt frühestens um 16:00 Uhr.

3.    Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 8 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von 30% der Mietkosten auf das in der Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurücktreten. Es finden die Stornobedingungen des § 5a Anwendung

4.    Pro Miettag sind 300 km Fahrstrecke frei. Ab einer zusammenhängenden Mietdauer von mehr als 14 Tagen sind alle Kilometer für die gesamte Buchung frei.

5.    Die Mietpreise beinhalten nicht etwaig anfallende Maut- Park-, Camping-, Stellplatz sowie Fährgebühren. Des Weiteren beinhalten sie nicht etwaige Bußgelder und sonstige Strafgebühren.

§ 3 Zahlungsbedingungen

1.    Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 8 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von 30% der Mietkosten auf das in der Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurücktreten. Es finden die Storno- bzw. Rücktrittsbedingungen gem. § 5 Anwendung.

2.    Zahlungen aus dem Mietvertrag sind wie folgt fällig:

o    30% der Mietkosten sind bei Vertragsabschluss innerhalb von 8 Tagen

o    die restlichen 70% Mietkosten bis 30 Tage vor Übernahme des Fahrzeuges

o    die einmalige Servicepauschale  vor Übernahme des Fahrzeuges.

o    Bei kurzfristigen Buchungen (kürzer als 14 Tage vor Reiseantritt) der Gesamtbetrag sofort.

3.    Versicherungsprämien für Urlaubs-Schutz-Paket, Reiserücktrittskosten-Versicherung werden mit der Anzahlung in Rechnung gestellt.

§ 4 Kaution

1.    Die Kaution beträgt in der Regel 1.000 Euro. Die Kaution muss bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter in bar oder vorab per Überweisung bezahlt werden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht.

2.    Es besteht außerdem die Option, die Kaution auch per EC- bzw. sogenannter Girocard zu bezahlen.

3.    Die Kaution wird bei Rückgabe ohne Beanstandung in der Regel frühestens nach 21 Tagen erstattet. Dies ist auch darin begründet, dass etwaige nachkommende Kosten bezüglich Ordnungswidrigkeiten oder Mautvergehen entsprechend mit in die Kautionsleistung gerechnet wird und meist verspätet eintrifft.

4.    Die Kaution kann durch den Abschluss des "Urlaubschutzpaket" (8,90 - 12,90 Euro pro Tag) auf 250 Euro reduziert werden. Zu den Leistungen gehören: Reiserücktrittsversicherung, Mietabbruchversicherung, Inhaltsversicherung, Mietausfallversicherung. Weitere Infos siehe www.urlaubschutzpaket.de.

5.    Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden, etc.) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

§ 5 Stornierung bzw. Rücktritt vom Mietvertrag

1.    Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung mit Mietbeginn ab 2021 werden folgende Stornogebühren fällig:

o    5% des Mietpreises bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; mindestens jedoch 50 Euro pro Reservierung

o    10% des Mietpreises vom 99. bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

o    20% des Mietpreises vom 60. bis 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

o    40% des Mietpreises vom 29. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

o    60% des Mietpreises vom 14. bis 8. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

o    80% des Mietpreises ab 7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

o    90% des Mietpreises am Tag des vereinbarten Mietbeginns

2.    Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.

3.    Wird das Fahrzeug nicht abgenommen, so gilt das als Rücktritt. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

§ 6 Ersatzfahrzeug

1.    Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

2.    Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.

3.    Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nicht für entgangenen Urlaubsgewinn bei einer eventuell notwendig werdenden Reparatur oder bei nicht funktionierendem Teil des Fahrzeuges. Der Mieter hat in diesen oder ähnlichen Fällen keinen Anspruch auf Entschädigung oder Ersatzfahrzeug.

§ 7 Fahrer (Mindestalter)

1.    Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 21 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mind. drei Jahren in Besitz eines Führerscheins der Klasse III bzw. der Klasse B, bzw. eines entsprechenden nationalen/internationalen Führerscheins sein.

2.    Es wird darauf hingewiesen, dass die meisten Fahrzeuge des Vermieters ein zulässiges Gesamtgewicht von max. 3,5 Tonnen haben. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das zulässige Gesamtgewicht des Mietfahrzeugs von 3,5 Tonnen nicht überschritten wird.

3.    In einigen Ausnahmefällen hat das Fahrzeug ein maximales zulässiges Gesamtgewicht von 4,4 Tonnen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das zulässige Gesamtgewicht des Mietfahrzeugs von 4,4 Tonnen nicht überschritten wird.

4.    Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt  zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.

§ 8 Pflichten des Mieters

1.    Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer i.S.d. § 7.3  zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen zu informieren.

2.    Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

3.    Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:

o    zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;

o    zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;

o    zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;

o    zur Weitervermietung oder Leihe;

o    zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;

o    zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;

o    für Fahrschulübungen, Geländefahrten;

o    für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.

4.    Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäischen Länder sind grundsätzlich zulässig, es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Bulgarien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

5.    Der Mieter ist verpflichtet, bei einer geplanten Auslandsfahrt die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Signalschildpflicht bei Fahrradträgern in manchen Ländern. Diese Schilder können dem Mieter zur Verfügung gestellt werden. Für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 können außerdem je nach Gesetzeslage des besuchten Landes einer speziellen Mautpflicht unterliegen. In der Regel sind dafür entsprechende Mietboxen (Go-Boxen) zu besorgen. Dies liegt in der Pflicht des Mieters und sollte vor dem Reiseantritt geplant werden, da bei einer Einfahrt oft schon entsprechende Kontrollen vorhanden sind.

6.    Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrundeliegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.

7.    Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.

8.    Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.

9.    Haustiere dürfen nicht mitgeführt werden. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und / oder Tierhaare / -ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.

10.  Rauchen in Fahrzeugen: Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen in den Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten – sollte trotzdem im Innenraum geraucht werden, berechnen wir hierfür je nach Aufwand eine Reinigungs- und Geruchsbeseitigungsgebühr von bis zu 2.500 Euro.

11.  Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.

12.  Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.

13.  Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

§ 9 Übergabe, Rücknahme

1.    Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.

2.    Fällt das Fahrzeug aufgrund eines nicht selbstverschuldeten Unfallschadens aus, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter am Übergabeort innerhalb von 24 Stunden ein Ersatzfahrzeug in derselben Klasse oder der nächst höheren Klasse zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter aufgrund des Ausfalls des Wohnmobils sind ausgeschlossen.

3.    Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter in der Übergabe-Station teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.

4.    Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten der Mietstation durch Einwurf der Fahrzeugschlüssel oder Fahrzeugpapiere in einen Nachttresor - auf dem nicht gegen unbefugtes Betreten gesicherten Betriebsgelände der Station oder der Straße - abgestellt, so verlängert sich der Mietvertrag bis zur Öffnung der Mietstation. In diesem Fall erfolgen die Fahrzeugbesichtigung und die Erstellung des Rückgabeprotokolls durch den Vermieter erst zu Beginn der Geschäftszeiten am nächstfolgenden Werktag. Bis zur Rücknahme des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Mietstation haftet der Mieter für alle eventuellen Schäden am Fahrzeug.

5.    Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit dem Vermieter eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist.

6.    Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellenden Übergabeprotokoll. Das Übergabeprotokoll (Check-Out Protokoll) wird Bestandteil des Mietvertrages. Das Fahrzeug hat Beschädigungen, die im Check-Out Protokoll verzeichnet sind. Sämtliche vorgenannten Beschädigungen beeinträchtigen die Gebrauchstauglichkeit nicht.

7.    Treibstoff- und Betriebskosten (wie z.B. Öl etc.) während der Mietdauer trägt der Mieter. Das Reisemobil wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgegeben werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter die tatsächlich anfallenden Treibstoffkosten zzgl. einer einmaligen Pauschale von 25 Euro.

8.    Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.

9.    Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

10.  Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

§ 10 Verhalten bei Unfall oder Schadensfall

1.    Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.

2.    Der Mieter / Fahrer hat die Unfallstelle ausreichend zu sichern, damit Folgeschäden nicht entstehen können.

§ 11 Haftung des Vermieters und Verjährung

1.    Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.

2.    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.

3.    Ansprüche, die nach Ziffer 11.1 nicht ausgeschlossen, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach dem Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.

§ 12 Reinigung

1.    Das Fahrzeug muss bei Rücknahme in einem gereinigten Zustand im Innen- sowie Außenbereich übergeben werden. Ebenfalls sind die WC-Einheit und der Fäkalientank gereinigt zu übergeben.

2.    Bei Rückgabe ist das Fahrzeug lediglich besenrein zu übergeben. Nicht zum Paket gehören ausdrücklich die WC-Einheit und der Fäkalientank.

3.    Die Reinigung der WC-Einheit und des Fäkalientanks wird nach Grad der Verunreinigung abgerechnet und beträgt mindestens 200,00 EUR. Die Reinigung wird in diesem Fall nach Zeitaufwand berechnet und beträgt pro angefangene Stunde 100,00 EUR.

4.    Stark verunreinigte Polster mit Flecken gelten als Beschädigung i.S.d. § 8.8 und sind ebenfalls auf Kosten des Mieters zu ersetzen.

5.    Nicht abgelassener Frischwasser- und Abwassertank wird mit einer Pauschale von 100 Euro berechnet. Dies beinhaltet die Entsorgungsfahrt sowie die Personalkosten.

§ 13   Speicherung und Weitergabe von Personendaten  

1.    Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.

2.    Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. Verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.

§ 14 Gerichtsstand  

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist Sigmaringen Gerichtsstand.

§ 15 Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Vermieter wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

§ 16 Versicherungsschutz  

1.    Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1.000,00 Euro sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1.000,00 Euro pro Schadensfall von der Haftung freistellen.  

2.    Die Haftungsfreistellung aus Buchstabe a) entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.  

3.    Darüber hinaus haftet der Mieter in voller Höhe bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:

o    wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden,

o    wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht,

o    wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus § 9 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt,

o    wenn der Mieter sonstige Pflichten aus § 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt

o    wenn Schäden auf einer nach § 8 Buchst. c) verbotenen Nutzung beruhen,

o    wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach § 8 Buchst. b) beruhen,

o    wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat,

o    wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264) beruhen,

o    wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen.  

4.    Zur zügigen Abwicklung kann der Vermieter entstandene Schäden über Kostenvoranschläge abrechnen. Sofern der Mieter die Abwicklung des Schadens über eine Rechnung verlangt, sind Mietausfallkosten für die Standzeit des Fahrzeugs vom Mieter zu tragen. Für Verbringungskosten berechnet der Vermieter eine Aufwandspauschale von 50 Euro zzgl. MwSt. - Reparaturkosten, durch den Vermieter werden mit 80 Euro pro Stunde zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt.

5.    Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters.  Der Vermieter erhebt für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 15 Euro zzgl. MwSt. Der Mieter trägt etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz. Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermieter Mietpreise, Schäden, Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen über die Kreditkarte des Mieters abrechnen und diese belasten darf. Diese Ermächtigung gilt auf für Nachbelastungen (finale Autorisierung) der Kreditkarte.

6.    Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.  

§ 17 Schlussbestimmungen  

Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.  

Ostrach, 30.04.2021

 

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Nebensaison (min. 4 Tage)

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keine Ausgabe/Rücknahme möglich

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Ihre Auswahl

Autohaus Bauknecht

Hauptstraße 4D -  88356  Ostrach

Öffnungszeiten

Mo - Fr: 07:30 - 12:00 Uhr und
                 13:00 - 18:00 Uhr

Sa:          08:00 - 13:00 Uhr

Ansprechpartner
  • Birgit Bauknecht (Mietfahrzeuge Reisemobile; Reisemobile Gebrauchtfahrzeuge; Reisemobile Neufahrzeuge)
    Tel.: 07585 1464

Anbieterkennzeichnung

UsSt-ID nach §27a UStg DE292468270
Vertretungsberechtigt Harald Bauknecht

Weitere Details zum Angebot

D - 88356 Ostrach, Hauptstraße 4
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