Sun Living S 75 SL
Beschreibung
inklusive:Markise, Kühlschrank mit Gefrierfach, Dusche, Fliegengitter, Verdunklungsrollo, Verlängerungskabel, CEE Adapter, Stellplatzführer, Ausgleichskeile, Fahrradträger (auf Anfrage)
Ausstattungen
- ABS
- Airbag Beifahrer
- Airbag Fahrer
- Anhängerkupplung
- Außenspiegel beheizbar
- Außenspiegel elektrisch
- Elektr. Fensterheber
- Multifunktionslenkrad
- Servolenkung
- Tagfahrlicht
- Tempomat
- Wegfahrsperre
- Zentralverriegelung
- Markise
- Navigationssystem
- Rückfahrkamera
- Fernseher
- 2. Garagentür
- Ausstellfenster
- Außenstauraumklappe
- Fahrradträger für 4 Räder
- GFK-Aufbauwände
- GFK-Dach
- Vorzeltleuchte
- Ambiente-Beleuchtung
- Fahrerhaus-Verdunklungssystem
- Fahrerhaussitze drehbar
- Fahrersitz drehbar
- Gasheizung
- Klimaanlage FH manuell
- Warmwasserheizung
- 3-Flammkocher
- Kompressor-Kühlschrank
- Dusche
- Frischwassertank
- Raumbad
- Warmwasser
- Gasflaschenkasten für: 2x11 kg Fl.
- Bluetooth Fahrerhaus
- DAB Radio
- SAT-Anlage
- SAT-Außensteckdose
- TV
- TV-Halter schwenkbar
- Außensteckdose 12V / 230V / TV
- Einparkhilfe hinten
- Zusatzbatterie
- 1. Hand
- Nichtraucherfahrzeug
Technische Daten
Hersteller/Baureihe | Sun Living S |
Aufbauart | Teilintegriert |
Sitze mit Gurt | 5 |
Schlafplätze | 5 |
Betten | Einzelbett Hubbett Doppelbett längs |
Liegeflächen | Hubbett (190 x 125) Seite (210 x 70/95) Heck (210 x 75) Heck (210 x 75) Heck (180 x 60) |
Abmessungen | L 745 cm x B 232 cm x H 287 cm |
techn. zul. Gesamtgewicht | 3500 kg |
Zuladung | 668 kg |
Modelljahr | 2021 |
Getriebe | Schaltgetriebe |
Leistung | 118 KW / 160 PS |
Umweltplakette | grün |
Kraftstoff | Diesel |
Führerscheinklasse | B |
Autohaus Bauknecht,
Hauptstraße 4, 88356 Ostrach
ALLGEMEINE
MIETBEDINGUNGEN FÜR DIE ANMIETUNG EINES WOHNMOBILS / WOHNWAGENS (AVB)
Sehr geehrter Kunde,
für die Anmietung
eines Wohnmobils oder Wohnwagens (im folgenden Reisemobil genannt) werden die
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des zwischen dem
Vermieter des Reisemobils (nachfolgend "Vermieter" genannt) und Ihnen
(nachfolgend "Mieter" genannt) zustande kommenden Vertrages.
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Durch den Abschluss
des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Reisemobil für die
vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält
dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger
vertraglich vereinbarter Entgelte.
2. Gegenstand des
Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des
Reisemobils. Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall
ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung
findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der
§§ 651a bis 651i. BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch
entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das
Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer
befristet.
3. Bei Ausgabe bzw.
Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll
vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind
Bestandteile des Mietvertrages.
4. Die stillschweigende
Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten
Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.
§ 2 Mietpreise,
Kilometer
1. Es gelten die Preise
der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Sondervereinbarungen
sind im Mietvertrag gesondert auszuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein
allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen
ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches
Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein (siehe Rücktritt § 3)
2. Der Mietpreis wird bis
zur Fahrzeugrückgabe berechnet. Eine Rückgabe erfolgt nur am letzten Miettag
bis spätestens 10:00 Uhr. Die Übergabe eines Fahrzeuges erfolgt frühestens um
16:00 Uhr.
3. Nach Erhalt der
schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 8 Tagen
(Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von 30% der Mietkosten auf das in der
Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der
Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und
fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurücktreten.
Es finden die Stornobedingungen des § 5a Anwendung
4. Pro Miettag sind 300
km Fahrstrecke frei. Ab einer zusammenhängenden Mietdauer von mehr als 14 Tagen
sind alle Kilometer für die gesamte Buchung frei.
5. Die Mietpreise
beinhalten nicht etwaig anfallende Maut- Park-, Camping-, Stellplatz sowie
Fährgebühren. Des Weiteren beinhalten sie nicht etwaige Bußgelder und sonstige
Strafgebühren.
§ 3
Zahlungsbedingungen
1. Nach Erhalt der
schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 8 Tagen
(Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von 30% der Mietkosten auf das in der
Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der
Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und
fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurücktreten.
Es finden die Storno- bzw. Rücktrittsbedingungen gem. § 5 Anwendung.
2. Zahlungen aus dem Mietvertrag
sind wie folgt fällig:
o 30% der Mietkosten
sind bei Vertragsabschluss innerhalb von 8 Tagen
o die restlichen 70%
Mietkosten bis 30 Tage vor Übernahme des Fahrzeuges
o die einmalige
Servicepauschale vor Übernahme des Fahrzeuges.
o Bei kurzfristigen Buchungen
(kürzer als 14 Tage vor Reiseantritt) der Gesamtbetrag sofort.
3. Versicherungsprämien
für Urlaubs-Schutz-Paket, Reiserücktrittskosten-Versicherung werden mit der
Anzahlung in Rechnung gestellt.
§ 4 Kaution
1. Die Kaution beträgt in
der Regel 1.000 Euro. Die Kaution muss bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter in
bar oder vorab per Überweisung bezahlt werden. Der Vermieter ist nicht
verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine
Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht.
2. Es besteht außerdem
die Option, die Kaution auch per EC- bzw. sogenannter Girocard zu bezahlen.
3. Die Kaution wird bei
Rückgabe ohne Beanstandung in der Regel frühestens nach 21 Tagen erstattet.
Dies ist auch darin begründet, dass etwaige nachkommende Kosten bezüglich Ordnungswidrigkeiten
oder Mautvergehen entsprechend mit in die Kautionsleistung gerechnet wird und
meist verspätet eintrifft.
4. Die Kaution kann durch
den Abschluss des "Urlaubschutzpaket" (8,90 - 12,90 Euro pro Tag) auf
250 Euro reduziert werden. Zu den Leistungen gehören:
Reiserücktrittsversicherung, Mietabbruchversicherung, Inhaltsversicherung,
Mietausfallversicherung. Weitere Infos siehe www.urlaubschutzpaket.de.
5. Bei ordnungsgemäßer
und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung
wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und
Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden,
etc.) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern
diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses
anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines
Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der
Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution
zurückzubehalten.
§ 5 Stornierung bzw.
Rücktritt vom Mietvertrag
1. Bei Rücktritt von der
verbindlichen Reservierung mit Mietbeginn ab 2021 werden folgende
Stornogebühren fällig:
o 5% des Mietpreises bis
zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; mindestens jedoch 50 Euro pro
Reservierung
o 10% des Mietpreises
vom 99. bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
o 20% des Mietpreises
vom 60. bis 30. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
o 40% des Mietpreises
vom 29. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
o 60% des Mietpreises
vom 14. bis 8. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
o 80% des Mietpreises ab
7. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
o 90% des Mietpreises am
Tag des vereinbarten Mietbeginns
2. Maßgebend für den
Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim
Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des
Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung
empfohlen.
3. Wird das Fahrzeug
nicht abgenommen, so gilt das als Rücktritt. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf
der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu
zahlen.
§ 6 Ersatzfahrzeug
1. Kann das Fahrzeug in
der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt
werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung
vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem
Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne
Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung
infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen
lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB
ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines
Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter
verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder
Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit
berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines
größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.
2. Akzeptiert der Mieter
ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet
der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden
Fahrzeugkategorien.
3. Wird das Fahrzeug
durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung
durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu
vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges
verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem
Fall ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nicht für entgangenen Urlaubsgewinn
bei einer eventuell notwendig werdenden Reparatur oder bei nicht
funktionierendem Teil des Fahrzeuges. Der Mieter hat in diesen oder ähnlichen
Fällen keinen Anspruch auf Entschädigung oder Ersatzfahrzeug.
§ 7 Fahrer
(Mindestalter)
1. Das Mindestalter des
Mieters und jedes Fahrers beträgt 21 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer
müssen seit mind. drei Jahren in Besitz eines Führerscheins der Klasse III bzw.
der Klasse B, bzw. eines entsprechenden nationalen/internationalen
Führerscheins sein.
2. Es wird darauf
hingewiesen, dass die meisten Fahrzeuge des Vermieters ein zulässiges
Gesamtgewicht von max. 3,5 Tonnen haben. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen,
dass das zulässige Gesamtgewicht des Mietfahrzeugs von 3,5 Tonnen nicht
überschritten wird.
3. In einigen
Ausnahmefällen hat das Fahrzeug ein maximales zulässiges Gesamtgewicht von 4,4
Tonnen. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das zulässige Gesamtgewicht
des Mietfahrzeugs von 4,4 Tonnen nicht überschritten wird.
4. Das Fahrzeug darf –
ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag
angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der
Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen
und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu
geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu
hinterlegen.
§ 8 Pflichten des
Mieters
1. Der Mieter
verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer
i.S.d. § 7.3 zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in
einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen
Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der
Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen
Vermietbedingungen zu informieren.
2. Das Mietfahrzeug ist
schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle
des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des
vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu
bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss
beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen
des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen
und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung
maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe,
Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich,
regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem
Zustand befindet.
3. Es ist untersagt, das
Fahrzeug u. a. zu verwenden:
o zur Beteiligung an
motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
o zur Beförderung von
explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst
gefährlichen Stoffen;
o zur Begehung von Zoll-
und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit
Strafe bedroht sind;
o zur Weitervermietung
oder Leihe;
o zu Zwecken, die einer
übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;
o zur gewerblichen
Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
o für Fahrschulübungen,
Geländefahrten;
o für Nutzungen, die
über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum
Befahren vorgesehenen Gelände.
4. Fahrten in
Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäischen Länder sind
grundsätzlich zulässig, es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland,
Bulgarien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder
Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und
schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze
der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der
Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden
Verkehrsvorschriften einzuhalten.
5. Der Mieter ist
verpflichtet, bei einer geplanten Auslandsfahrt die gesetzlichen Bestimmungen
des jeweiligen Landes einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die
Signalschildpflicht bei Fahrradträgern in manchen Ländern. Diese Schilder
können dem Mieter zur Verfügung gestellt werden. Für Fahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 können außerdem je nach Gesetzeslage des
besuchten Landes einer speziellen Mautpflicht unterliegen. In der Regel sind
dafür entsprechende Mietboxen (Go-Boxen) zu besorgen. Dies liegt in der Pflicht
des Mieters und sollte vor dem Reiseantritt geplant werden, da bei einer
Einfahrt oft schon entsprechende Kontrollen vorhanden sind.
6. Reparaturen, die
notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne
Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im
Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher
Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch
angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen
Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter
nicht für den der Reparatur zugrundeliegenden Defekt den Vorgaben der
Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung
die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um
Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im
Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter
vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar
ist.
7. Der Mieter darf an dem
Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
8. Der Mieter ist nicht
dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen,
Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
9. Haustiere dürfen nicht
mitgeführt werden. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung
führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und / oder Tierhaare /
-ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die
Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener
Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
10. Rauchen in Fahrzeugen:
Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen in den Fahrzeugen ist
grundsätzlich verboten – sollte trotzdem im Innenraum geraucht werden,
berechnen wir hierfür je nach Aufwand eine Reinigungs- und
Geruchsbeseitigungsgebühr von bis zu 2.500 Euro.
11. Der Mieter
verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach
Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des
Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben
verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder
unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der
Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des
Fahrers.
12. Die Mitnahme von
Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach
Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten
und zugelassenen Sitzplätzen.
13. Bei jeglichen
Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter
ausgeschlossen werden.
§ 9 Übergabe,
Rücknahme
1. Bei Fahrzeugübergabe
sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.
2. Fällt das Fahrzeug
aufgrund eines nicht selbstverschuldeten Unfallschadens aus, so ist der
Vermieter berechtigt, dem Mieter am Übergabeort innerhalb von 24 Stunden ein
Ersatzfahrzeug in derselben Klasse oder der nächst höheren Klasse zur Verfügung
zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter aufgrund
des Ausfalls des Wohnmobils sind ausgeschlossen.
3. Der Mieter ist
verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung
durch den Vermieter in der Übergabe-Station teilzunehmen. Der Vermieter kann
die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist.
Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er
daraus resultierende Kosten zu tragen.
4. Wird das Fahrzeug
außerhalb der Öffnungszeiten der Mietstation durch Einwurf der
Fahrzeugschlüssel oder Fahrzeugpapiere in einen Nachttresor - auf dem nicht
gegen unbefugtes Betreten gesicherten Betriebsgelände der Station oder der
Straße - abgestellt, so verlängert sich der Mietvertrag bis zur Öffnung der
Mietstation. In diesem Fall erfolgen die Fahrzeugbesichtigung und die
Erstellung des Rückgabeprotokolls durch den Vermieter erst zu Beginn der
Geschäftszeiten am nächstfolgenden Werktag. Bis zur Rücknahme des Fahrzeugs
durch einen Mitarbeiter der Mietstation haftet der Mieter für alle eventuellen
Schäden am Fahrzeug.
5. Der Mieter ist
verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit dem Vermieter eine
abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein
Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu
unterzeichnen ist.
6. Der Zustand des
Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellenden
Übergabeprotokoll. Das Übergabeprotokoll (Check-Out Protokoll) wird Bestandteil
des Mietvertrages. Das Fahrzeug hat Beschädigungen, die im Check-Out Protokoll
verzeichnet sind. Sämtliche vorgenannten Beschädigungen beeinträchtigen die
Gebrauchstauglichkeit nicht.
7. Treibstoff- und
Betriebskosten (wie z.B. Öl etc.) während der Mietdauer trägt der Mieter. Das
Reisemobil wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgegeben
werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter die tatsächlich anfallenden
Treibstoffkosten zzgl. einer einmaligen Pauschale von 25 Euro.
8. Beschädigte bzw.
fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die
Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
9. Rückgaben des
Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der
vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig
vermietet werden.
10. Kommt der Mieter
seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen
Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar,
behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende
Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen
die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.
§ 10 Verhalten bei
Unfall oder Schadensfall
1. Der Mieter / Fahrer
hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem
Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu
verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort
entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur
Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten
Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu
beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter
dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei
selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter
den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder
Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren.
Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der
beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der
beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer
Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder
besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind
ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
2. Der Mieter / Fahrer
hat die Unfallstelle ausreichend zu sichern, damit Folgeschäden nicht entstehen
können.
§ 11 Haftung des
Vermieters und Verjährung
1. Der Vermieter haftet
unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit
haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren
Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung
des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser
Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei
Vertragsschluss.
2. Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz
und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder
der Freiheit.
3. Ansprüche, die nach
Ziffer 11.1 nicht ausgeschlossen, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt
wurden, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis
von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Mit
Ausnahme von Schadenersatzansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des
Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach dem
Produkthaftungsgesetz, verjähren Schadenersatzansprüche ohne Rücksicht auf die
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung
an.
§ 12 Reinigung
1. Das Fahrzeug muss bei
Rücknahme in einem gereinigten Zustand im Innen- sowie Außenbereich übergeben
werden. Ebenfalls sind die WC-Einheit und der Fäkalientank gereinigt zu
übergeben.
2. Bei Rückgabe ist das
Fahrzeug lediglich besenrein zu übergeben. Nicht zum Paket gehören ausdrücklich
die WC-Einheit und der Fäkalientank.
3. Die Reinigung der
WC-Einheit und des Fäkalientanks wird nach Grad der Verunreinigung abgerechnet
und beträgt mindestens 200,00 EUR. Die Reinigung wird in diesem Fall nach
Zeitaufwand berechnet und beträgt pro angefangene Stunde 100,00 EUR.
4. Stark verunreinigte
Polster mit Flecken gelten als Beschädigung i.S.d. § 8.8 und sind ebenfalls auf
Kosten des Mieters zu ersetzen.
5. Nicht abgelassener
Frischwasser- und Abwassertank wird mit einer Pauschale von 100 Euro berechnet.
Dies beinhaltet die Entsorgungsfahrt sowie die Personalkosten.
§ 13
Speicherung und Weitergabe von Personendaten
1. Der Mieter ist damit
einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.
2. Der Vermieter darf
diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn
die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind
oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls
verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen
Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks
nicht eingelöst werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an
alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen
Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter
sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte
hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur
Vermietung, Vorlage falscher bzw. Verlustgemeldeter Personalurkunden,
Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts,
Verkehrsverstößen u.ä.
§ 14
Gerichtsstand
Für alle
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist Sigmaringen
Gerichtsstand.
§ 15 Hinweis gemäß §
36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Vermieter wird
nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch
nicht verpflichtet.
§ 16
Versicherungsschutz
1. Der Vermieter wird den
Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit
einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1.000,00 Euro sowie bei
Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von
1.000,00 Euro pro Schadensfall von der Haftung freistellen.
2. Die
Haftungsfreistellung aus Buchstabe a) entfällt, wenn der Mieter einen Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
3. Darüber hinaus haftet
der Mieter in voller Höhe bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:
o wenn Schäden aufgrund
drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden,
o wenn der Mieter oder
der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht,
o wenn der Mieter
entgegen der Verpflichtung aus § 9 bei einem Unfall die Hinzuziehung der
Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf
die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt,
o wenn der Mieter
sonstige Pflichten aus § 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat
weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe
gehabt
o wenn Schäden auf einer
nach § 8 Buchst. c) verbotenen Nutzung beruhen,
o wenn Schäden auf der
Verletzung einer Pflicht nach § 8 Buchst. b) beruhen,
o wenn Schäden durch
einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug
überlassen hat,
o wenn Schäden auf einer
Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO
Zeichen 264) beruhen,
o wenn Schäden auf einer
Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen.
4. Zur zügigen Abwicklung
kann der Vermieter entstandene Schäden über Kostenvoranschläge abrechnen.
Sofern der Mieter die Abwicklung des Schadens über eine Rechnung verlangt, sind
Mietausfallkosten für die Standzeit des Fahrzeugs vom Mieter zu tragen. Für
Verbringungskosten berechnet der Vermieter eine Aufwandspauschale von 50 Euro
zzgl. MwSt. - Reparaturkosten, durch den Vermieter werden mit 80 Euro pro
Stunde zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt.
5. Der Mieter haftet für
alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren,
Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen
wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des
Vermieters. Der Vermieter erhebt für den Verwaltungsaufwand je
Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 15 Euro zzgl. MwSt. Der Mieter trägt
etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz. Der Mieter erklärt
sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermieter Mietpreise, Schäden,
Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen über die Kreditkarte des Mieters
abrechnen und diese belasten darf. Diese Ermächtigung gilt auf für
Nachbelastungen (finale Autorisierung) der Kreditkarte.
6. Mehrere Mieter haften
als Gesamtschuldner.
§ 17
Schlussbestimmungen
Alle Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit
auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen
müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden
kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche
vereinbart.
Ostrach, 30.04.2021
Autohaus Bauknecht
Hauptstraße 4D - 88356 OstrachÖffnungszeiten
Mo - Fr: 07:30 - 12:00 Uhr und
13:00 - 18:00 Uhr
Sa: 08:00 - 13:00 Uhr
- Birgit Bauknecht (Mietfahrzeuge Reisemobile; Reisemobile Gebrauchtfahrzeuge; Reisemobile Neufahrzeuge)
Tel.: 07585 1464
Anbieterkennzeichnung
UsSt-ID nach §27a UStg | DE292468270 |
Vertretungsberechtigt | Harald Bauknecht |