96181 Untersteinbach / Rauhenebrach
Roller Team ZEFIRO 287 TL (Ford)
Sitzplätze
4
Schlafplätze4
Beschreibung
face to face - Raumwundermit Einzelbetten im Heck und elektrischem Hubbett vorne
Neuzulassung 2025
top Ausstattung - Automatikgetriebe
gerne können Sie das Fahrzeug bei uns besichtigen
wir freuen uns auf Sie
Ihr STEIGERWALDMOBILE - Team
Neuwertige Reisemobile EZ 2024 + 2025!
A3 Abfahrt Geiselwind oder A70 Abfahrt Knetzgau
zwischen Würzburg und Nürnberg/ STEIGERWALDMOBILE
super Ausstattung - individuelle Einweisung - ehrlich - fair -günstig
Ausstattungen
- ESP inkl. Hill-Holder
- Radzierblenden
- ABS
- Airbag Beifahrer
- Airbag Fahrer
- ASR
- Außenspiegel beheizbar
- Außenspiegel elektrisch
- Elektr. Fensterheber
- Rußpartikelfilter
- Servolenkung
- Tagfahrlicht
- Tempomat
- Wegfahrsperre
- Zentralverriegelung
- 2. Garagentür
- Ausstellfenster
- Fahrradträger für 4 Räder
- GFK-Aufbauwände
- GFK-Dach
- Heckgarage
- Markise
- Midi-Heki
- Rahmenfenster
- Verdunkelungs- und Fliegenschutzrollos
- Festbett
- Lattenrost
- Ambiente-Beleuchtung
- Fahrerhaus-Verdunklungssystem
- LED-Beleuchtung
- Druckwasserpumpe
- Klimaanlage FH manuell
- Standheizung Fahrerhaus
- 3-Flammkocher
- AES-Kühlschrank
- Kühlschrank mit Frostfach
- Naßzelle
- Toilettenentlüftung
- Cassetten-Toilette
- Dusche separat
- Frischwassertank
- Warmwasser
- Gasflaschenkasten für: 2x11 kg Fl.
- Radiovorbereitung
- Bluetooth Fahrerhaus
- DAB Radio
- Rückfahrkamera
- SAT-Anlage automatisch
- TV
- TV-Halter schwenkbar
- Solaranlage
- Zusatzbatterie
- 1. Hand
- Nichtraucherfahrzeug
Technische Daten
Hersteller/Baureihe | Roller Team ZEFIRO |
Aufbauart | Teilintegriert |
Sitze mit Gurt | 4 |
Schlafplätze | 4 |
Betten | Einzelbett Hubbett |
Liegeflächen | Hubbett (190x128 (107)) Seite (212x100) Heck (200x80) Heck (194x80) |
Abmessungen | L 745 cm x B 235 cm x H 295 cm |
techn. zul. Gesamtgewicht | 3500 kg |
Modelljahr | 2025 |
Getriebe | Automatik |
Leistung | 121 KW / 165 PS |
Umweltplakette | grün |
Kraftstoff | Diesel |
Führerscheinklasse | B, 3 |
Allgemeine
Mietbedingungen
I .Leistungen des Vermieters
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres technisch einwandfreies Fahrzeug. Der Vermieter ist berechtigt, ein hinsichtlich Preisgruppe, Größe und Ausstattung gleichwertiges Fahrzeug zu stellen (oder gegebenenfalls ein größeres – ohne Aufpreis). Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert mit einer Deckungssumme von 1.000.000 € pauschal. Das Fahrzeug ist vollkasko und teilkasko-versichert mit 1000€ Selbstbehalt.
II. Zahlung und Kaution
1.Bei Vertragsabschluss sind 300€ sofort zu zahlen. Der Restbetrag ist bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn zu zahlen.
2. Die Mieter hinterlegen bei Fahrzeugübergabe eine Kaution von 1000€ in bar (Bei Kautionsreduzierung 250 €) beim Vermieter. Die Kaution wird bei Rückgabe des Fahrzeugs sofort zurückerstattet, sofern es bei der Rückgabe keine Schäden aufweist und außen gründlich gereinigt ist.
III. Rücktritt, Zahlungsverzug
1. Treten die Mieter vom Vertrag zurück, sind folgende Stornopauschalen zu zahlen: Bei Rücktritt , 90% des Mietpreises.
2. Kommt der Mieter bis 30, Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin seinen Zahlungsverpflichtungen gem. Ziff II.1 nicht rechtzeitig nach, so wird der Vermieter von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Der Vermieter kann anschließend als Schadensersatz 90% des Mietpreises verlangen.
3. Der Vermieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er zum vereinbarten Übergabetermin das Mietfahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug nicht bereitstellen kann, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter hieran ein Verschulden trifft.
IV Pflichten des Mieters
1. Mitwirkungspflicht
Der Mieter hat bei der Übergabe und Rückgabe des Fahrzeuges an Erstellung eines Übergabeprotokolls mitzuwirken, in dem der jeweilige Fahrzeugzustand – insbesondere evtl. vorhandene Schäden – festgehalten wird. Die Richtigkeit der einvernehmlich getroffenen Feststellungen ist von beiden Vertragspartnern durch Unterschrift zu bestätigen. Kommt der Mieter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so steht es dem Vermieter frei, auf Kosten des Mieters einen Sachverständigen mit der Feststellung des Fahrzeugzustandes zu beauftragen.
2. Sorgfaltspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, insbesondere sind evtl. vorhandene techn. Vorschriften und die Betriebsanleitung zu beachten, sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Schäder die die Voll- Teilkaskoversicherung nicht abdecken, sind vom Mieter zu tragen. Bei Brücken- und Tunneldurchfahrten ist auf die Einhaltung der Durchfahrthöhe zu achten- Achtung Höhe im KFZ Schein zuzüglich Antenne 10 cm; gleiches gilt bei überhängende Äste, etc. Es dürfen keine baulichen Veränderungen am Mietfahrzeug vorgenommen werden. Die Kosten der Betriebsstoffe wie Diesel, Öl,AdBlue, Kühlwasser. etc.trägt der Mieter.
Das Fahrzeug darf nur zur vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Verboten sind die Verwendung zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zur gewerbl. Personenbeförderung, zu Testzwecken, Transportzwecken (mit Ausnahme von Reisegepäck und Urlaubsutensilien) oder zu rechtswidrigen Zwecken. Berechtigte Fahrer sind die Mieter. Die Überlassung des Fahrzeuges an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Das Fahrzeug darf auf keinen Fall gefahren werden von Personen, die
-Nicht im Besitz eines gültigen Führerscheines sind
-unter Einfluss von Alkohol oder Rauschgift stehen oder aus sonstigen Gründen fahruntauglich sind,
- das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
4. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig sind, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 50€, größere Reparaturen nur mit vorheriger Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturen müssen in einer Spezial/Werkstatt durchgeführt werden. Auf eine kostengünstige Durchführung der Reparaturen ist zu achten. Die Reparaturkosten werden nach Vorlage der Originalbelege durch den Vermieter erstattet, es sei denn, der Mieter haftet für diese Kosten gem. Ziff.V.1-3
5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden
Bei Schadenseintritt sind die Mieter verpflichtet:
- den Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen,
- ohne Einverständnis des Vermieters keinen Abschlepp-,Reparaturdienst u.a. zu beauftragen
- alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bzgl. des Unfallhergangs dienen können und die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche dem Vermieter gewährleisten. Dies umfasst u.a. die Verpflichtung, den Unfall ungeachtet seines Ausmaßes unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufnehmen zu lassen, bzw. Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat, die Namen der Unfallbeteiligten und die KFZ Kennzeichen der Fahrzeuge einschl. deren Haftpflichtversicherung und VS-Nr. festzuhalten, sowie Personen, die als Zeuge in Betracht kommen, um Namen und Anschrift bitten. Die Mieter verpflichten sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich, noch schriftlich) abzugeben und keinen Vergleichen, welche die Schadensersatzansprüchen des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. Die Mieter haben dem Vermieter umfassend und wahrheitsgemäß über den Unfallhergang zu informieren.
6. Rückgabe
Das Fahrzeug muss im gereinigten Zustand, entleerter Toilette und entleertem Abwassertank zurückgegeben werden. Der Treibstofftank wird bei Tankstelle HIRT voll getankt. Kann der Mieter den vereinbarten Rückgabetermin nicht einhalten, hat er in jedem Fall dem Vermieter davon telefonisch in Kenntnis zu setzen. Die Schadensersatzpflicht des Mieters wegen verspäteter Rückgabe (vgl. insbes. ziffV.2) bleibt hiervon unberührt. 250km/Miettag frei, ab 14 Tagen Mietzeit in der Zwischen- oder Hauptsaison sind 6000km gesamt frei- ansonsten Mehrkilometer = 0,20€./km
V. Haftung der Mieter
1. Soweit die Vollkaskoversicherung den Mieter von seiner Haftung nicht freistellt (vgl. unten Ziff 2 + 3) haftet der Mieter für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, . Insbesondere haftet er für
- Reparaturkosten bzw. Wiederbeschaffungskosten bei Totalschaden (beachte aber Haftungsfreistellung durch Vollkasko in Abs. 3 + 4)
- Reparaturkosten für Schäden an Inneneinrichtung und Zubehör, die nicht unter den Versicherungsschutz der Vollkaskoversicherung fallen.
- Bergungs- und Rückführungskosten sind durch den Schutzbrief abgedeckt
- Sachverständigenkosten
- Technische und merkantile Wertminderung
- Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden während der Wiederbeschaffungszeit.
2. Für Reparaturkosten bzw. Wiederbeschaffungskosten, die 1000€ übersteigen, besteht eine Vollkaskoversicherung, die den Mieter von seiner diesbezüglichen Haftung freistellt. Die Vollkaskoversicherung ersetzt gem.§12 AKB Schäden die Unfall, auf mut- oder böswilligen Handlungen betriebsfremder Personen, auf Brand, Explosion, Entwendung oder unmittelbare Einwirkung durch Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung zurückzuführen sind. Für die Zahlung der vereinbarten Selbstbeteiligung von 1000€ je Schadensfall haftet der Mieter jedoch uneingeschränkt.
3. Die Haftung des Mieters für Reparaturkosten/ Wiederbeschaffungskosten besteht jedoch in voller Höhe fort, wenn
- der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt hat, was insbesondere der Fall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist,
- der Mieter seine vertraglichen Pflichten verletzt (vgl. insbes. Ziff IV 2-5)es sei denn, die Fahrzeugversicherung wird durch diesen Umstand nicht von ihrer Leistungspflicht befreit,
- den Schaden nach dem vereinbarten Rückgabetermin eingetreten ist (vgl. Ziff 5b)
4. Der Mieter hat den Vermieter von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die von der Haftpflichtversicherung nicht ersetzt werden, es sei denn, der Mieter hat den geltend gemachten Schaden nicht zu vertreten.
5. A- bei verspäteter Rückgabe des Mietfhrzg. hat der Mieter dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 110% des Tagesmietpreises pro Kalendertag nach der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters zu zahlen. Darüber hinaus wird bei verspäteter Rückgabe eine Verwaltungsaufwandpauschale von 80€ berechnet. Den Vertragsparteien steht es frei, die Entstehung eines höheren bzw. niedrigeren Schadens nachzuweisen.
B- Der Mieter haftet bei verspäteter Rückgabe auch für Schäden, die er nicht zu vertreten hat. Er hat insbes. bei Überschreitung des Rückgabetermins nachzuweisen, dass evtl. Schäden bereits während der vereinbarten Mietzeit entstanden sind. Weitere Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
6. Folgende Kosten werden bei Rückgabe pauschal als Aufwandentschädigung berechnet: - für fehlende Innenreinigung = 79€ - für fehlende Außenreinigung = 39€ - für nicht entleere, gesäuberte Toilette/ Fäkalientank = 99€ -
7. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner für das Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen und anderer Fahrer haften sie wie für ihr eigenes Verhalten.
VI Haftung des Vermieters
1. Trifft dem Vermieter im Falle der Nichterfüllung oder des Verzuges einfaches Verschulden, so ist seine Haftung auf das zweifache des Grundmietpreises beschränkt.
2. Weitergehende Schadensersatzansprüche, gleichgültig ob sie auf Vertrag oder auf unerlaubter Handlung gestützt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der dem Mieter entstandene Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
3. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Miete für die Zeit, in der er das Fahrzeug reparaturbedingt nicht nutzen kann, es sei denn, er hat den Schaden unverzüglich angezeigt und die Reparatur dient der Beseitigung eines Schadens, den der Vermieter zu vertreten hat.
VII Gerichtstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird Haßfurt als Gerichtstand vereinbart.
VIII Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit
Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt Deutsches Recht.
IX Nebenabreden und Ergänzungen
Nebenabreden und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform.
steigerwaldmobile – Andrea Hirt – Hauptstraße 31 96181 Rauhenebrach
Tel. 09554-925012
I .Leistungen des Vermieters
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres technisch einwandfreies Fahrzeug. Der Vermieter ist berechtigt, ein hinsichtlich Preisgruppe, Größe und Ausstattung gleichwertiges Fahrzeug zu stellen (oder gegebenenfalls ein größeres – ohne Aufpreis). Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert mit einer Deckungssumme von 1.000.000 € pauschal. Das Fahrzeug ist vollkasko und teilkasko-versichert mit 1000€ Selbstbehalt.
II. Zahlung und Kaution
1.Bei Vertragsabschluss sind 300€ sofort zu zahlen. Der Restbetrag ist bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn zu zahlen.
2. Die Mieter hinterlegen bei Fahrzeugübergabe eine Kaution von 1000€ in bar (Bei Kautionsreduzierung 250 €) beim Vermieter. Die Kaution wird bei Rückgabe des Fahrzeugs sofort zurückerstattet, sofern es bei der Rückgabe keine Schäden aufweist und außen gründlich gereinigt ist.
III. Rücktritt, Zahlungsverzug
1. Treten die Mieter vom Vertrag zurück, sind folgende Stornopauschalen zu zahlen: Bei Rücktritt , 90% des Mietpreises.
2. Kommt der Mieter bis 30, Tage vor dem vereinbarten Übergabetermin seinen Zahlungsverpflichtungen gem. Ziff II.1 nicht rechtzeitig nach, so wird der Vermieter von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Der Vermieter kann anschließend als Schadensersatz 90% des Mietpreises verlangen.
3. Der Vermieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er zum vereinbarten Übergabetermin das Mietfahrzeug oder ein Ersatzfahrzeug nicht bereitstellen kann, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter hieran ein Verschulden trifft.
IV Pflichten des Mieters
1. Mitwirkungspflicht
Der Mieter hat bei der Übergabe und Rückgabe des Fahrzeuges an Erstellung eines Übergabeprotokolls mitzuwirken, in dem der jeweilige Fahrzeugzustand – insbesondere evtl. vorhandene Schäden – festgehalten wird. Die Richtigkeit der einvernehmlich getroffenen Feststellungen ist von beiden Vertragspartnern durch Unterschrift zu bestätigen. Kommt der Mieter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so steht es dem Vermieter frei, auf Kosten des Mieters einen Sachverständigen mit der Feststellung des Fahrzeugzustandes zu beauftragen.
2. Sorgfaltspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, insbesondere sind evtl. vorhandene techn. Vorschriften und die Betriebsanleitung zu beachten, sowie die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Schäder die die Voll- Teilkaskoversicherung nicht abdecken, sind vom Mieter zu tragen. Bei Brücken- und Tunneldurchfahrten ist auf die Einhaltung der Durchfahrthöhe zu achten- Achtung Höhe im KFZ Schein zuzüglich Antenne 10 cm; gleiches gilt bei überhängende Äste, etc. Es dürfen keine baulichen Veränderungen am Mietfahrzeug vorgenommen werden. Die Kosten der Betriebsstoffe wie Diesel, Öl,AdBlue, Kühlwasser. etc.trägt der Mieter.
Das Fahrzeug darf nur zur vertraglich vereinbarten Art genutzt werden. Verboten sind die Verwendung zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, zur gewerbl. Personenbeförderung, zu Testzwecken, Transportzwecken (mit Ausnahme von Reisegepäck und Urlaubsutensilien) oder zu rechtswidrigen Zwecken. Berechtigte Fahrer sind die Mieter. Die Überlassung des Fahrzeuges an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Das Fahrzeug darf auf keinen Fall gefahren werden von Personen, die
-Nicht im Besitz eines gültigen Führerscheines sind
-unter Einfluss von Alkohol oder Rauschgift stehen oder aus sonstigen Gründen fahruntauglich sind,
- das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
4. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig sind, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 50€, größere Reparaturen nur mit vorheriger Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturen müssen in einer Spezial/Werkstatt durchgeführt werden. Auf eine kostengünstige Durchführung der Reparaturen ist zu achten. Die Reparaturkosten werden nach Vorlage der Originalbelege durch den Vermieter erstattet, es sei denn, der Mieter haftet für diese Kosten gem. Ziff.V.1-3
5. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden
Bei Schadenseintritt sind die Mieter verpflichtet:
- den Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen,
- ohne Einverständnis des Vermieters keinen Abschlepp-,Reparaturdienst u.a. zu beauftragen
- alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bzgl. des Unfallhergangs dienen können und die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche dem Vermieter gewährleisten. Dies umfasst u.a. die Verpflichtung, den Unfall ungeachtet seines Ausmaßes unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden und aufnehmen zu lassen, bzw. Bestätigung vorzulegen, dass die Polizei die Unfallaufnahme abgelehnt hat, die Namen der Unfallbeteiligten und die KFZ Kennzeichen der Fahrzeuge einschl. deren Haftpflichtversicherung und VS-Nr. festzuhalten, sowie Personen, die als Zeuge in Betracht kommen, um Namen und Anschrift bitten. Die Mieter verpflichten sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich, noch schriftlich) abzugeben und keinen Vergleichen, welche die Schadensersatzansprüchen des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. Die Mieter haben dem Vermieter umfassend und wahrheitsgemäß über den Unfallhergang zu informieren.
6. Rückgabe
Das Fahrzeug muss im gereinigten Zustand, entleerter Toilette und entleertem Abwassertank zurückgegeben werden. Der Treibstofftank wird bei Tankstelle HIRT voll getankt. Kann der Mieter den vereinbarten Rückgabetermin nicht einhalten, hat er in jedem Fall dem Vermieter davon telefonisch in Kenntnis zu setzen. Die Schadensersatzpflicht des Mieters wegen verspäteter Rückgabe (vgl. insbes. ziffV.2) bleibt hiervon unberührt. 250km/Miettag frei, ab 14 Tagen Mietzeit in der Zwischen- oder Hauptsaison sind 6000km gesamt frei- ansonsten Mehrkilometer = 0,20€./km
V. Haftung der Mieter
1. Soweit die Vollkaskoversicherung den Mieter von seiner Haftung nicht freistellt (vgl. unten Ziff 2 + 3) haftet der Mieter für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden, . Insbesondere haftet er für
- Reparaturkosten bzw. Wiederbeschaffungskosten bei Totalschaden (beachte aber Haftungsfreistellung durch Vollkasko in Abs. 3 + 4)
- Reparaturkosten für Schäden an Inneneinrichtung und Zubehör, die nicht unter den Versicherungsschutz der Vollkaskoversicherung fallen.
- Bergungs- und Rückführungskosten sind durch den Schutzbrief abgedeckt
- Sachverständigenkosten
- Technische und merkantile Wertminderung
- Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden während der Wiederbeschaffungszeit.
2. Für Reparaturkosten bzw. Wiederbeschaffungskosten, die 1000€ übersteigen, besteht eine Vollkaskoversicherung, die den Mieter von seiner diesbezüglichen Haftung freistellt. Die Vollkaskoversicherung ersetzt gem.§12 AKB Schäden die Unfall, auf mut- oder böswilligen Handlungen betriebsfremder Personen, auf Brand, Explosion, Entwendung oder unmittelbare Einwirkung durch Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung zurückzuführen sind. Für die Zahlung der vereinbarten Selbstbeteiligung von 1000€ je Schadensfall haftet der Mieter jedoch uneingeschränkt.
3. Die Haftung des Mieters für Reparaturkosten/ Wiederbeschaffungskosten besteht jedoch in voller Höhe fort, wenn
- der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt hat, was insbesondere der Fall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ist,
- der Mieter seine vertraglichen Pflichten verletzt (vgl. insbes. Ziff IV 2-5)es sei denn, die Fahrzeugversicherung wird durch diesen Umstand nicht von ihrer Leistungspflicht befreit,
- den Schaden nach dem vereinbarten Rückgabetermin eingetreten ist (vgl. Ziff 5b)
4. Der Mieter hat den Vermieter von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die von der Haftpflichtversicherung nicht ersetzt werden, es sei denn, der Mieter hat den geltend gemachten Schaden nicht zu vertreten.
5. A- bei verspäteter Rückgabe des Mietfhrzg. hat der Mieter dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 110% des Tagesmietpreises pro Kalendertag nach der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters zu zahlen. Darüber hinaus wird bei verspäteter Rückgabe eine Verwaltungsaufwandpauschale von 80€ berechnet. Den Vertragsparteien steht es frei, die Entstehung eines höheren bzw. niedrigeren Schadens nachzuweisen.
B- Der Mieter haftet bei verspäteter Rückgabe auch für Schäden, die er nicht zu vertreten hat. Er hat insbes. bei Überschreitung des Rückgabetermins nachzuweisen, dass evtl. Schäden bereits während der vereinbarten Mietzeit entstanden sind. Weitere Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
6. Folgende Kosten werden bei Rückgabe pauschal als Aufwandentschädigung berechnet: - für fehlende Innenreinigung = 79€ - für fehlende Außenreinigung = 39€ - für nicht entleere, gesäuberte Toilette/ Fäkalientank = 99€ -
7. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner für das Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen und anderer Fahrer haften sie wie für ihr eigenes Verhalten.
VI Haftung des Vermieters
1. Trifft dem Vermieter im Falle der Nichterfüllung oder des Verzuges einfaches Verschulden, so ist seine Haftung auf das zweifache des Grundmietpreises beschränkt.
2. Weitergehende Schadensersatzansprüche, gleichgültig ob sie auf Vertrag oder auf unerlaubter Handlung gestützt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der dem Mieter entstandene Schaden ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
3. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Miete für die Zeit, in der er das Fahrzeug reparaturbedingt nicht nutzen kann, es sei denn, er hat den Schaden unverzüglich angezeigt und die Reparatur dient der Beseitigung eines Schadens, den der Vermieter zu vertreten hat.
VII Gerichtstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird Haßfurt als Gerichtstand vereinbart.
VIII Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit
Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt Deutsches Recht.
IX Nebenabreden und Ergänzungen
Nebenabreden und Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform.
steigerwaldmobile – Andrea Hirt – Hauptstraße 31 96181 Rauhenebrach
Tel. 09554-925012
Steigerwaldmobile
Hauptstr. 31D - 96181 Untersteinbach / RauhenebrachÖffnungszeiten
Ansprechpartner
- Andrea Hirt
Tel.: 09554 / 594 965 1
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Vertretungsberechtigt | Andrea Hirt |