Hobby Optima ONTOUR T65 HFL
Beschreibung
HOBBY OPTIMA OnTour T65 HFL (Teilintegriert)
Dieser Camper ist der Ideale Reisebegleiter für bis zu 4 Reisenden. Wendig in den Außenmaßen und Topp aufgeteilt im Innenraum. Hier findet jeder seinen Platz zum Schlafen – zwei im Doppelbett im Heck und bis zu 2 Schlafplätze im Hubbett über der Sitzgruppe. Die Vordersitze lassen sich Ruckzuck drehen und so habt Ihr mit wenigen Handgriffen einen gemütlichen Wohnraum mit fünf Sitzplätzen, toller Küche und eine Nasszelle inkl. Dusche. In diesem Camper kann man auch einen Regentag mal gut verbringen.
Betten
- franz. Bett (Heck) 199x138 (110) cm
- Hubbett ca. 204x134 (119) cm
Küche
- Besteck, Teller, Tassen, Müslischälchen, Gläser
- Töpfe, Pfanne, Nudelsieb, Schalen
- Kochlöffel & Küchenhelfer, Korkenzieher und vieles mehr
- Thermoskanne, Wasserkessel, Kaffeefilter
- Kühlschrank mit Gefrierfach und Getränkeflaschen-Auszug
Sanitär
- Cassetten-Toilette, Dusche, 110l Frischwassertank, 96l Abwassertank, Warmwasser
- Truma Gas-Heizung mit Umluft (Combi 6)
Technik & Sonstiges
- Bluetooth, Navigation, Apple CarPlay/Android, 230V Steckdosen, USB Steckdosen
- PIONEER Wifi-Mediacenter mit Touchdisplay
- Solaranlage mit 100 Watt
- Truma Duo-Control (Umschaltung Gasflaschen) inkl. Crash-Sensor
- Fahrerhaus-Verdunklungssystem
Außen
- 2 Campingstühle (bei Bedarf mehr), Tisch, große Markise, Auffahrkeile, Wasserschlauch, Gießkanne
- Heckgarage mit je einer Tür rechts und lins: Türöffnungen ca. 95 cm breit + 115 cm hoch
Haustiere
- die Mitnahme von Haustieren ist nicht gestattet
Technische Daten
Hersteller/Baureihe | Hobby Optima ONTOUR |
Aufbauart | Teilintegriert |
Sitze mit Gurt | 4 |
Schlafplätze | 4 |
Betten | Doppel-/franz. Bett Hubbett |
Liegeflächen | Hubbett (204x134/ 119) Heck (199x138/ 110) |
Abmessungen | L 703 cm x B 233 cm x H 287 cm |
Leergewicht | 2926 kg |
techn. zul. Gesamtgewicht | 3500 kg |
Modelljahr | 2024 |
Getriebe | Schaltgetriebe |
Leistung | 103 KW / 140 PS |
Umweltplakette | grün |
Kraftstoff | Diesel |
Führerscheinklasse | B/3 |
allgemeine
Mietbedingungen / AGB
1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages
1.1.
Absprachen oder Erklärungen, welche nur
mündlich, ohne schriftliche Bestätigung per E-Mail oder WhatsApp erfolgt sind,
sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages
über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige
Unterschrift dieses Vertrages, erfolgen.
1.2.
Der Mietvertrag kommt zwischen den im Vertrag
genannten Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte
aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere, dritte Personen ist nur mit
ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
1.3.
Das Fahrzeug darf dritten Personen nicht zum
Gebrauch überlassen werden. Es darf nur von den im Mietvertrag genannten
Fahrern / Mietern gefahren werden.
1.4.
Der Nachweis einer gültigen, in Deutschland
anerkannten Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme ist für jeden
Fahrer zwingend erforderlich.
1.5.
Es gilt ein Mindestalter für jeden Fahrer von
23 Jahren.
1.6.
Jeder Fahrer muss mindestens 3 Jahre im Besitz
einer gültigen Fahrerlaubnis sein
1.7. Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.
2.
Kündigung,
Stornierungen
2.1.
Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist
die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann
nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.2.
Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages
ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB
beiderseitig ausgeschlossen.
2.3.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug
spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen
Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug
selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum
Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist,
ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom
Mieter bereitzustellen.
2.4.
Das Mietverhältnis verlängert sich nicht
automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und
dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter
eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom
Mieter verlangen.
3. Mietpreis
3.1. Es
gelten die in der jeweils gültigen Mietpreisliste aufgeführten Preise. Der
Mietpreis schließt ein:
• die gültige Mehrwertsteuer
• 250 freie Kilometer täglich / Mehrkilometer werden mit
0,35 € pro Kilometer berechnet
• Kfz-Haftpflichtversicherung für das Mietfahrzeug
• Kfz-Vollkaskoversicherung für das Mietfahrzeug
•
Kfz-Teilkasko für das Mietfahrzeug
•
Schutzbrief für das Mietfahrzeug
•
Fahrzeug-Außenreinigung für das Mietfahrzeug
•
Fahrzeug-Innenreinigung vor Übergabe an den Mieter
4.
Zahlungsweise:
4.1.
Bei Abschluss des Mietvertrages hat der Mieter
innerhalb von 7 Werktagen nach Erhalt der Rechnung eine Anzahlung in Höhe von ca.
30% des Reisepreises (ohne Kaution) an den Vermieter zu leisten. Der Restbetrag
ist spätestens 21 Tage vor Reisebeginn fällig.
4.2.
Bei kurzfristigen Buchungen ab 45 Tagen vor
Mietbeginn ist der Gesamtpreis ohne Kaution sofort fällig.
5.
Kaution
5.1.
Die Kaution von 1.500,- € ist bei Übergabe in
Bar, per vorheriger Überweisung oder per Kreditkarte zu hinterlegen. Die
Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe in voller Höhe rückerstattet. Bei
Versicherungsschäden wird die Selbstbeteiligung einbehalten. Der Vermieter ist
berechtigt, Forderungen, die aus der Rückgabe des Fahrzeuges herrühren mit der
Kaution zu verrechnen. Der Mieter muss für von Ihm verursachte Schäden (auch
von Dritten) im inneren des Mietfahrzeuges in voller Höhe aufkommen.
6.
Stornierung/Rücktritt
6.1.
Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Es
wird empfohlen, eine Reiseschutzpaket abzuschließen. Diese Versicherung kann
auf Wunsch vom Vermieter abgeschlossen werden. Die anfallenden Prämien gehen zu
Lasten des Mieters. Storniert der Mieter den Mietvertrag, werden folgende
Gebühren auf den Gesamtpreis berechnet:
• bis 50 Tage vor
Mietbeginn – 30%
• von 20 bis 50 Tagen
vor Mietbeginn – 60%
• von 1 bis 20 Tagen vor
Mietbeginn – 90%
• am Übergabetag oder
Nichtabnahme – 100%
7.1.
Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich
innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet.
Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra, Liechtenstein,
Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet. Im Falle des
Ausscheidens eines EU Mitgliedes ist die Nutzung in diesem Land weiter möglich.
Außerhalb der oben genannten Gebiete besteht in der Kraftfahrversicherung
(insbesondere Vollkasko-Versicherung) kein Versicherungsschutz. Grundsätzlich
darf das Mietfahrzeug nicht in Krisen- und Kriegsgebieten genutzt werden.
Möchte der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen als
oben genannt, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des
Vermieters erforderlich. Kosten für die sich hieraus ergebene Versicherung sind
vom Mieter zu tragen.
7.2.
Sämtliche gesetzliche Vorschriften und
Regelungen des Reiselandes sind zwingend einzuhalten.
7.3.
Speziell für die Ver- und Entsorgung von
Frischwasser, Abwasser und Fäkalien sind nur zugelassene Entsorgungsstationen
zu nutzen.
8.
Nutzungsverbot
des Mietfahrzeugs
8.1.
Die Teilnahme an Wettrennen, Fahrertrainings,
Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen.
8.2.
Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen
oder sonstigen gefährlichen Stoffen.
8.3.
Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der
Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem
Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
8.4.
Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht
gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen in
Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht
oder die Fahrerlaubnis
vorläufig entzogen ist.
8.5.
Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht
gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
führen (fahruntüchtiger Fahrer).
8.6.
Hält sich der Mieter nicht an die in den
vorstehenden Abschnitten 8.1 bis 8.5 vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine
Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.
9.
Kleinreparaturen,
Kraftstoffe, Öle
9.1.
Der während der Mietdauer verbrauchte
Kraftstoff, Motoröl und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf
eigene Kosten zu beschaffen.
9.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 100 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
10.
Fahrzeugübernahme
und Fahrzeugrückgabe
10.1.
Die Übergabe des Mietfahrzeugs an den Mieter
sowie die Rückgabe nach Beendigung der Mietzeit erfolgt auf dem Abstellplatz
des Fahrzeugs in Hamburg. Die genaue Anschrift wird dem Mieter im Rahmen der
Buchung mitgeteilt. Abweichende Übergabe- bzw. Rückgabeorte können vereinbart
werden und bedürfen der beiderseitigen Zustimmung.
10.2.
Das Mietfahrzeug wird dem Mieter zu Beginn der
Nutzung Außen sowie Innen gereinigt übergeben
10.3.
Bei Rückgabe des Fahrzeugs muss dieses Innen
gereinigt sein. Dies ist Sache des Mieters.
10.4.
Die Außenreinigung darf ausschließlich vom
Vermieter ausgeführt werden.
10.5.
Die Fäkaltoilettenkassette muss vor Rückgabe
des Fahrzeugs entleert sein. Hierzu muss eine zugelassene Entsorgungsstation
angesteuert werden. Dies ist Sache des Mieters. Bei Nichtbeachtung wird eine
Gebühr gem. Mietpreisliste in Bar bei Rückgabe fällig.
11.
Fürsorgepflichten
des Mieters und Haftung für Schäden
11.1.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor
der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel
festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform an.
11.2.
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab
dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein
verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere
ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
11.3.
Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z.
B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen
Beschädigungen zu sichern;
11.4.
Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung
durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch
Abstellen in einer gesicherten Garage;
11.5.
Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug
(z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder
Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den
in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen
zu verhalten.
11.6.
Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate
sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf.
entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.
11.7.
Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem
Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das
gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden
zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im
Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.
11.8.
Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des
Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und
nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im
gesetzlichen Umfang.
11.9.
Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen
verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll-
oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung
mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters
12.
Nicht
unfallbedingte Fahrzeugschäden und technische Defekte:
12.1.
Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug,
die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im
gesetzlichen Umfang.
12.2.
Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den
Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die
Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt,
den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht
möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
12.3.
Für die Dauer der durch einen technischen
Defekt bedingten Reparaturzeit ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene
Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet im Falle einer Kündigung auf alle
weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
12.4.
Der Mieter erklärt sich bereit, bei der Suche
nach einer geeigneten Reparaturmöglichkeit vor Ort mitzuwirken. Reparaturen
können vor Ort – nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter – durch den
Mieter beauftragt werden. Die Auslagen der Reparatur werden dem Mieter
erstattet. Der Vermieter ist nicht verpflichtet vor Ort eine
Reparaturmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.
12.5.
Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen
Kündigung gemäß Abschnitt 12.2., so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten
Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung und tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet.
Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz
einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig.
Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder
vorsätzlich zu vertreten ist. Abschnitte
12.2. bis 12.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 12.1. wegen
eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen
Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.
12.6.
Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen
technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich telefonisch anzuzeigen.
Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
13.
Verkehrsunfälle,
Haftung des Mieters:
13.1.
Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die
vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras
oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter
alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder
Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in
Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner
Beifahrer und Mitreisenden.
13.2.
Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich
nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit
des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien
berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter
bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt
der Kündigung verpflichtet.
13.3.
Bei Verkehrsunfällen (auch ohne
Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter
unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des
Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem
Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze
zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der
beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und
Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
13.4.
Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter –
sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 13.3. oder 13.5.
vorzuwerfen ist – für sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur
des Fahrzeugs (oder bei Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung) dem
Vermieter entstehen, für andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftung
des Mieters besteht auch insoweit als der Vermieter Schadensersatz von
Unfallbeteiligten oder deren Versicherungen oder der für das Fahrzeug
bestehenden Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder
Teilkaskoversicherung) erhält. In Höhe der mit der Versicherung vereinbarten
Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch Versicherungsleistungen
nicht gedeckt und dann vom Mieter zu begleichen.
13.5.
Führt das Verhalten des Mieters nach einem
Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters,
welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die
Nutzungsverbote oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu,
dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder
Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den
Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter
berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im
gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung
gedeckt sind. Die Vollkaskoversicherung
kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das
Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln
führt oder Unfallflucht begeht.
13.6.
Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung
sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der
Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden
Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
13.7.
Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind
keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein
Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.
13.8.
Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche
Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche
Bestimmungen, sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen
der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die
13.9.
Vermieterin von sämtlichen Buß- und
Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder
sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Für
den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen
durch die Verfolgungs-behörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von
Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen entsteht, die während der
Mietzeit begangen wurden, berechnet die Vermieterin für jede Anfrage 12,50 €.
Dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
13.10. Bei der
Benutzung von mautpflichtigen Straßen hat der Mieter für die rechtzeitige und
vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter
stellt dem Vermieter von sämtlichen Mautgebühren frei, die er verursacht. Bei
Fahrzeugkombinationen, bei denen das zulässiges Gesamtgewicht der Zugmaschine
unter 7,5 t liegt, ist der Mieter verpflichtet die Mautgebühr manuell (online
oder am Terminal) zu entrichten. Der Mieter stellt den Vermieter von allen
Ansprüchen, (einschließlich Zinsen, Säumniszuschlägen und Nebenforderungen),
Kosten, Buß- und Verwarngeldern frei, die Behörden wegen eines Verstoßes gegen
die vorstehende Obliegenheit des Vermieters gegenüber geltend machen.
14. Fürsorgepflicht und Haftung des
Vermieters:
14.1.
Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung
von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den
betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht
unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.
14.2.
Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit
diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder
infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht
mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor
Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte,
der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises
und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum
Leistungsinteresse des Mieters steht.
14.3.
Der Vermieter kann die Leistung auch
verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine
Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen
kann.
14.4.
Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt
14.2. und 14.3. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter - gleich
aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet,
alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
14.5.
Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die
Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.
14.6.
Die verschuldensunabhängige Haftung des
Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung
des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des
arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs.
14.7.
Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend
für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen
Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.
15.
Verlust
von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren:
15.1.
Sofern der Mieter den Verlust von
Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet,
die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit-
und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.
15.2.
Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in
Höhe von 25 € je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den
Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.
16.
Technische
und optische Veränderungen:
16.1.
Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine
technischen Veränderungen vornehmen.
16.2.
Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug
optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder
Klebefolien.
17.
Rechtswahl,
Gerichtsstand, Sonstiges
17.1.
Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim
Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In-
und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.
17.2.
Die Parteien vereinbaren die Geltung von
deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem
Mietvertrag.
17.3.
Für den Fall, dass der Mieter keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die
Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über
Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses
entstehen könnten.
17.4.
Der zuständige Gerichtsstand ist Hamburg,
sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das
vermietete Mietobjekt befindet.
17.5.
Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses
Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre
Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
Mietbedingungen download
Schreiber & Fischer GbR
Moorwerder Norderdeich 54D - 21109 HamburgÖffnungszeiten
- Heiko Fischer (Mietfahrzeuge Reisemobile; Reisemobile Gebrauchtfahrzeuge; Reisemobile Neufahrzeuge; Verkauf)
Anbieterkennzeichnung
UsSt-ID nach §27a UStg | DE325722060 |
Vertretungsberechtigt | Gunnar Schreiber, Heiko Fischer |